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# § 6 eWpRV — Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister  
Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine registerführende Stelle kann die technischen Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung, lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintragung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vorsehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 6 eWpRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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