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# § 5 eWpRV — Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister  
Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, gewährleistet sind. Dazu sind insbesondere die Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Einsatz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu testen und von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen. Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zu etablieren. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen.

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Zitiervorschlag: § 5 eWpRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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