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# § 3 eWpRV — Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister  
Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes zu dokumentieren:

- 1. die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

- 2. die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern sowie

- 3. den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.

(2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegenüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüglich der Dokumentation sowie der dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 treffen.

(4) Die Dokumentation ist aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendigung des Registers. Im Falle der Änderung der Dokumentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung.

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Zitiervorschlag: § 3 eWpRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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