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# § 13 eWpRV — Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister  
Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenständen Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise zu dokumentieren:

- 1. die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

- 2. die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

- 3. die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere einschließlich der Einzelheiten des Datentransfers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister,

- 4. Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen sowie

- 5. Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach § 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

(2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 eWpRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/13

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