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§ 8 eWpG — Sammeleintragung; Einzeleintragung

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Historische Fassung: Stand 10.06.2021 bis 15.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission eingetragen werden:

1.
eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) oder
2.
eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die das elektronische Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).

(2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden.