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# § 20 eWpG — Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Gesetz über elektronische Wertpapiere  
Historische Fassung: Stand 10.06.2021 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:

- 1. die Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie

- 2. die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers.

Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitzuteilen.

(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:

- 1. den Emittenten,

- 2. Informationen zum Kryptowertpapierregister,

- 3. die registerführende Stelle,

- 4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,

- 5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und

- 6. ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:

- 1. den Emittenten,

- 2. die registerführende Stelle,

- 3. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie

- 4. bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen.

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Zitiervorschlag: § 20 eWpG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/20?asof=2023-07-20

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