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# § 17 eWpG — Registerangaben im Kryptowertpapierregister

Gesetz über elektronische Wertpapiere  
Stand: 15.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben über das eingetragene Kryptowertpapier enthält:

- 1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,

- 2. das Emissionsvolumen,

- 3. den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,

- 4. den Emittenten,

- 5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,

- 6. den Inhaber,

- 7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie

- 8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:

  - a) dass sie auf den Namen lauten,

  - b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung,

  - c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

  - d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

  - e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

  - f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

  - g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.

(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

- 1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und

- 2. Rechte Dritter.

Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 muss bei einer Einzeleintragung durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.

(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.

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Zitiervorschlag: § 17 eWpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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