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§ 1 eWpG — Anwendungsbereich

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Stand: 15.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.