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# § 2 eTab InsO (Nordrhein-Westfalen) — Technische Anforderungen an elektronische Dokumente

eTabelle Insolvenzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung erlaubten Dateiformate sind auch für Dokumente, die dieser Verordnung unterliegen, zulässig. Die Insolvenztabellen sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz in den Dateiformaten „XML“, „TAB“ oder „ITR“ zu übermitteln. Die „XML“-Dokumente sind als X-Justiz Datensätze zu übermitteln und müssen den nach Absatz 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entsprechen.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium macht detaillierte Hinweise zur den technischen Anforderungen an elektronische Dokumente und zu Dateiformaten auf der Internetseite https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/insolvenzgerichte/index.php bekannt.

(3) Entsprechen die elektronischen Dokumente den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so liegt kein wirksamer Eingang vor.

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Zitiervorschlag: § 2 eTab InsO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eTab%20InsO/2

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