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# § 1 eTab InsO (Nordrhein-Westfalen) — Elektronische Führung der Tabellen und Verzeichnisse

eTabelle Insolvenzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Insolvenzgerichten, bei denen die Akten elektronisch geführt werden, wird in den nach der Einführung der elektronischen Akte neu eingehenden Verfahren die Insolvenztabelle elektronisch geführt.

(2) Bei den in der Anlage bezeichneten Insolvenzgerichten werden in den aus der Anlage ersichtlichen Verfahren auch vor der Einführung der elektronischen Akte die Insolvenztabellen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die ab dem in der Anlage angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die zum angegebenen Datum bereits bei Gericht angelegt sind, werden im Ganzen in der bisherigen Form geführt.

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Zitiervorschlag: § 1 eTab InsO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eTab%20InsO/1

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