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# § 7 eSuBV (Brandenburg) — Ersatzmaßnahmen

elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung der betroffenen Finanzbehörde anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist unverzüglich in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Bei anhaltenden technischen Störungen über die Dauer von 72 Stunden hinaus ist das Ministerium der Finanzen und für Europa unverzüglich zu unterrichten.

(2) Im Fall technischer Störungen des Übermittlungsweges kann die Amtsleitung der betroffenen Finanzbehörde anordnen, dass der Akteninhalt auf andere Weise, etwa in Papierform, auf einem physikalischen Datenträger oder über eine sichere Austauschplattform zur Verfügung gestellt wird. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen über die Dauer von 72 Stunden hinaus ist das Ministerium der Finanzen und für Europa zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 7 eSuBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eSuBV/7

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