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# § 4 eSuBV (Brandenburg) — Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte

elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können und dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- oder lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und von der schreibberechtigten Stelle bearbeitet werden kann.

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Zitiervorschlag: § 4 eSuBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eSuBV/4

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