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# § 14 eKFV — Ordnungswidrigkeiten

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,

- 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

- 3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

- 3a. entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

- 4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,

- 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,

- 6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,

- 7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,

- 8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder

- 9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.

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Zitiervorschlag: § 14 eKFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eKFV/14

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