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# § 8 eIDKG — Ausstellung der eID-Karte

eID-Karte-Gesetz  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie

- 1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und

- 2. mindestens 13 Jahre alt ist.

Jugendliche, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren.

(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen.

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Zitiervorschlag: § 8 eIDKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/8

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