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# § 25 eIDKG — Verordnungsermächtigung

eID-Karte-Gesetz  
Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

- 1. das Muster der eID-Karte zu bestimmen,

- 2. den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,

- 3. die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,

- 4. die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,

- 5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,

- 6. Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,

- 7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,

- 8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,

- 8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,

- 9. die Einzelheiten

  - a) der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,

  - b) der Sperrung und Entsperrung sowie

  - c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts

- festzulegen,

- 10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,

- 11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen,

- 12. die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.

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Zitiervorschlag: § 25 eIDKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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