nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 eIDKG — Ungültigkeit

eID-Karte-Gesetz  
Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn

- 1. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder

- 2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

---

Zitiervorschlag: § 21 eIDKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
