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§ 21 eIDKG — Ungültigkeit

eID-Karte-Gesetz

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn

1.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder
2.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.