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§ 19a eIDKG — Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten

eID-Karte-Gesetz

Stand: 01.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.