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§ 17 eIDKG — Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

eID-Karte-Gesetz

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.