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# § 4 eIDITBV (Brandenburg) — Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Nutzung der IT-Basiskomponenten des Landes

eID- und IT-Basiskomponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Festlegung weiterer Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes von der Verpflichtung zur Nutzung der IT-Basiskomponenten durch die Behörden des Landes erfolgt auf Antrag des jeweils fachlich betroffenen Ressorts oder der Staatskanzlei an das für E-Government zuständige Ministerium im beiderseitigen Einvernehmen. In dem Antrag sind die Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme darzulegen. Das für E-Government zuständige Ministerium kann hierfür die Verwendung eines Formblattes vorsehen. Es dokumentiert die festgelegten Ausnahmen in einem Verzeichnis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Das für E-Government zuständige Ministerium und das beantragende Ressort oder die Staatskanzlei prüfen unverzüglich gemeinsam das Vorliegen einer Ausnahme nach Maßgabe der in § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes geregelten Voraussetzungen und legen das Ergebnis in schriftlicher oder elektronischer Form nieder. Soweit erforderlich, kann das für E-Government zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ressorts der Landesregierung und der Staatskanzlei nähere Kriterien zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Prüfung nach Satz 1 bestimmen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 eIDITBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eIDITBV/4

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