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# § 2 eGruVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Elektronische Poststelle; Dateiformate

eGrundakten-Einführungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das nach § 3 Nummer 1 bekanntgegebene elektronische Postfach des Grundbuchamtes zu adressieren.

(2) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Grundbuchamt bearbeitbaren Version aufweisen:

1. Portable Document Format (PDF),

2. PDF for Archiving (PDF/A) oder

3. Tagged Image File Format (TIFF).

Das elektronische Dokument muss in das Format PDF/A konvertierbar sein. Einzelheiten zu den bearbeitbaren Versionen der Dateiformate werden nach § 3 Nummer 4 bekanntgegeben.

(3) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in einer nach § 3 Nummer 4 bekanntgegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne des Satzes 1 als ZIP-Datei versandt, so muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das jeweilige komprimierte Dokument beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

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Zitiervorschlag: § 2 eGruVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/2

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