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# § 5 eGSVAktV (Brandenburg) — Führung und Aufbewahrung elektronischer Vollstreckungshefte

elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das elektronische Vollstreckungsheft ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass

das Vollstreckungsheft benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),

die Funktionen des Vollstreckungsheftes nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),

die eingeräumten Benutzungsrechte vom System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),

die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),

die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen des elektronischen Vollstreckungshefts im System protokolliert wird (Beweissicherung),

eingesetzte Backup -Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),

etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),

die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen rechtzeitig gemeldet werden (Verlässlichkeit) und

der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

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Zitiervorschlag: § 5 eGSVAktV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eGSVAktV/5

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