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# § 2 eGSVAktV (Brandenburg) — Anordnung der elektronischen Aktenführung bei Vollstreckungsheften

elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Staatsanwaltschaften sind zur Einleitung der in der Anlage genannten Vollstreckungen ab dem angegebenen Zeitpunkt Vollstreckungshefte anzulegen und nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze elektronisch zu führen. In der Hauptakte ist die Anlegung des Vollstreckungsheftes zu vermerken.

(2) Vollstreckungshefte, die ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt.

(3) Akten oder Vollstreckungshefte zu bereits eingeleiteten Vollstreckungen, die zu dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft in Papierform bearbeitet werden, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt; dies gilt nicht für von anderen Staatsanwaltschaften abgegebene Vollstreckungshefte.

(4) Soweit in einem Vollstreckungsverfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist das Vollstreckungsheft in Papierform zu führen. Soweit bereits ein elektronisches Vollstreckungsheft angelegt wurde, ist dieses in Papierform umzuwandeln.

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Zitiervorschlag: § 2 eGSVAktV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eGSVAktV/2

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