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# § 2 eBAnzV — Führung eines Dienstsiegels

Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 eBAnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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