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# § 6 eAktVO Straf (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzmaßnahmen

eAkten-Verordnung Strafverfahren  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des betroffenen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind in einem Verwaltungsvorgang zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das für Justiz zuständige Ministerium zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 6 eAktVO Straf (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20Straf/6

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