§ 6 eAktV (Brandenburg) — Barrierefreiheit

elektronische-Akten-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Elektronische Akten und Verfahren zur Führung und Bearbeitung von elektronischen Akten sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich sind.