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§ 2 eAktV ArbSozG (Bayern) — In Papierform angelegte Akten

Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den Sozialgerichten des Freistaates Bayern werden Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt. Bei den Arbeitsgerichten des Freistaates Bayern werden Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform und ab dem 1. Januar 2027 in elektronischer Form weitergeführt.