Diese Verordnung gilt für die Führung von elektronischen Prozessakten bei den Arbeits- und Sozialgerichten nach § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 65b des Sozialgerichtsgesetzes.
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Diese Verordnung gilt für die Führung von elektronischen Prozessakten bei den Arbeits- und Sozialgerichten nach § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 65b des Sozialgerichtsgesetzes.