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§ 4 eAktFGV (Bayern) — Anforderungen an das Aktensystem

Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem in ihrer Beschaffenheit und den begleitenden organisatorischen Maßnahmen so zu errichten und zu führen, dass die kurz- und langfristige Verfügbarkeit sowie Beweiseignung und Beweiswert der einzelnen Dokumente und der Akte in ihrer Gesamtheit dauerhaft gewährleistet sind.

(2) Die funktionale Arbeit mit der Akte und deren Inhalten ist entsprechend den Anforderungen des Finanzgerichtsprozesses, der richterlichen und nichtrichterlichen Arbeit und der gerichtsinternen Abläufe durch geeignete Softwarewerkzeuge zu unterstützen. Das Aktensystem soll einheitlich, selbsterklärend und effizient sein. Die Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Aktenweitergabe sollen unterstützt werden.

(3) Die Akte und der Akteninhalt sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung zu schützen. Der berechtigte Schutz der Daten der Bediener ist sicherzustellen.

(4) Architektur, Funktionalitäten und Betrieb des Aktensystems haben die Gewaltenteilung und die richterliche Unabhängigkeit zu beachten.