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# § 4 DaTraV — Verfahren bei der Vertrauensstelle

Datentransparenzverordnung  
Historische Fassung: Stand 18.01.2020 bis 10.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelte Liste der temporären Pseudonyme in permanente Pseudonyme. Das anzuwendende Verfahren zur Überführung der Pseudonyme bestimmt sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Dabei ist für die Bildung der permanenten Pseudonyme ein schlüsselabhängiges Verfahren vorzusehen, das einen bundesweit eindeutigen, periodenübergreifenden Bezug der Daten zu einem Versicherten für alle Leistungsbereiche ermöglicht. Zur Überführung der Pseudonyme verwendet die Vertrauensstelle den Schlüssel, der für das Verfahren in § 30 Absatz 3 Satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung entwickelt wurde.

(2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in permanente Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist und übermittelt der Datenaufbereitungsstelle die Liste der permanenten Pseudonyme nach Absatz 1. Danach sind die Listen mit den temporären und den permanenten Pseudonymen bei der Vertrauensstelle zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 4 DaTraV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/datrav--2012/4

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