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§ 1 DaTraV — Anwendungsbereich

Datentransparenzverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.