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# § 8 COV19FKG — Wirtschaftsprüferkammer

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Beirat, der Vorstand und die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder damit einverstanden ist. Die Einberufung einer Sitzung wird durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Den Mitgliedern sind mit der Aufforderung die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.

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Zitiervorschlag: § 8 COV19FKG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/cov19fkg--2020/8

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