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# § 4 COV19FKG — Patentanwaltskammer

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beschlüsse des Vorstands der Patentanwaltskammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.

(2) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schriftführers und von dessen Vertreter und die Wahl eines Schatzmeisters und dessen Vertreter gemäß § 67 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen.

(3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. Die §§ 79 und 80 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. § 81 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Patentanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 4 COV19FKG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/cov19fkg--2020/4?asof=2022-01-01

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