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§ 4 CoronaSchV — Ordnungswidrigkeiten

Coronavirus-Schutzverordnung

Historische Fassung: Stand 23.12.2020 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
entgegen § 2 Satz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.