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# § 2 CoronaSchV — Beförderungsverbot

Coronavirus-Schutzverordnung  
Historische Fassung: Stand 23.12.2020 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen in Abweichung von Satz 1 ab dem 1. Januar 2021 befördert werden. Zu diesem Zweck sind geplante Flüge dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einer von ihm benannten nachgeordneten Behörde drei Tage vorher anzuzeigen, und zu genehmigen.

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Zitiervorschlag: § 2 CoronaSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/coronaschv--2020/2

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