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# § 7 CoronaImpfV — Impfsurveillance

Coronavirus-Impfverordnung  
Historische Fassung: Stand 23.12.2020 bis 10.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Impfzentren und die bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

- 1. Patienten-Pseudonym,

- 2. Geburtsmonat und -jahr,

- 3. Geschlecht,

- 4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,

- 5. Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,

- 6. Datum der Schutzimpfung,

- 7. Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),

- 8. impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt bzw. Handelsname),

- 9. Chargennummer,

- 10. Grundlage der Priorisierung nach §§ 2 bis 4.

(2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 7 CoronaImpfV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/coronaimpfv--2020/7

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