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# § 4 CoronaImpfV — Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität

Coronavirus-Impfverordnung  
Historische Fassung: Stand 23.12.2020 bis 10.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

- 1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

- 2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

  - a) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),

  - b) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,

  - c) Personen mit chronischer Lebererkrankung,

  - d) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion,

  - e) Personen mit Diabetes mellitus,

  - f) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension,

  - g) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex,

  - h) Personen mit Krebserkrankungen,

  - i) Personen mit COPD oder Asthma bronchiale,

  - j) Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen,

- 3. Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz,

- 4. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,

- 5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut,

- 6. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,

- 7. Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind,

- 8. Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.

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Zitiervorschlag: § 4 CoronaImpfV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/coronaimpfv--2020/4

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