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# § 9 CoronaEinreiseV — Ordnungswidrigkeiten

Coronavirus-Einreiseverordnung  
Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 13.05.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

- 2. entgegen § 1 Absatz 2 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 3. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 erster Halbsatz eine Bestätigung oder Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,

- 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

- 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Beförderung nicht unterlässt,

- 8. entgegen § 7 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

- 9. entgegen § 7 Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt.

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Zitiervorschlag: § 9 CoronaEinreiseV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/9

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