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# § 8 CoronaEinreiseV — Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber

Coronavirus-Einreiseverordnung  
Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 13.05.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit Inhalt und Absenderkennung nach Satz 2 am Netzabschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird. Inhalt und Absenderkennung der Kurznachricht werden den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: § 8 CoronaEinreiseV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/8

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