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§ 5 CoronaEinreiseV — Informationspflichten der Verkehrsunternehmen

Coronavirus-Einreiseverordnung

Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 13.05.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern (Beförderer) und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.