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§ 5 Corona-ArbSchV — Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Historische Fassung: Stand 24.04.2021 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.