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# § 1 Corona-ArbSchV — Ziel und Anwendungsbereich

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.05.2021 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern sowie weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 Corona-ArbSchV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/corona-arbschv--2021/1?asof=2021-05-01

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