nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 Corona-ArbSchV — Ziel und Anwendungsbereich

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Historische Fassung: Stand 07.02.2021 bis 16.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.