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§ 4 TV-EntgeltU-B/L (Bayern) — Umwandelbare Entgeltbestandteile

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschäftigte können nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.

(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.

(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.