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§ 17 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (Bayern) — Inkrafttreten

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Für die übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.