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Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Landesrecht Bayern
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG .