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§ 1 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (Bayern) — Geltungsbereich

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.