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# § 12 RFinStV (Bayern) — Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August–11. September 1996  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag einzelner oder mehrerer Rundfunkanstalten kann die KEF Bedarfe für einzelne Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte anerkennen und als Effizienzprojekte ausweisen. Anerkannte Projekte müssen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkret bezifferbare mittel- oder langfristige Perspektiven zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzeigen, die aus Mitteln des Bestands sowie im Rahmen der jeweiligen Finanzbudgets nicht umgesetzt werden können. Die im Rahmen der Effizienzprojekte erkannten Bedarfe weist die KEF als eigenständigen Bedarf der beteiligten Rundfunkanstalten aus (Direktzuweisung).

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Zitiervorschlag: § 12 RFinStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-RFinStV--alt/12

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