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§ 87 MStV (Bayern) — Bestätigung der Unbedenklichkeit

Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen. Die Bestätigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.