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§ 44 MStV (Bayern) — Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen

Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung übernehmen.